Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Auch bei Kindern wird zwischen angeborener und erworbener Behinderung unterschieden. Bekanntestes Beispiel der angeborenen Behinderungen ist Trisomie21 ( Down Syndrom ). Ca. 3 % aller Neugeborenen kommen mit geistiger Behinderung zur Welt. 2 % davon durch Gendefekte und/oder Fehlentwicklungen während der Schwangerschaft, 1 % durch Schädigungen während der Geburt.

Körperliche Behinderungen zeigen sich oft erst im Laufe der Entwicklung der Kinder. Babys die sich nicht drehen können oder Kleinkinder die Sitzen,Krabbeln und/oder Laufen deutlich verspätet erlernen leiden an motorischen Entwicklungsstörungen, die Teil einer Behinderung sein können. Als besonders anfällig für diese Störungen gelten Frühgeborene und Kinder, deren Entwicklung des Gehirns während der Schwangerschaft, durch von der Mutter verursachten Missbrauch von Drogen, Medikamenten und/oder Alkohol, verursacht wurde.

Vererbte Gendefekte können ebenfalls eine Ursache sein. Ob eine Entwicklungsverzögerung oder eine tatsächliche Behinderung vorliegt lässt sich oft erst ab ca. dem sechsten Lebensjahr des Kindes genau feststellen. Fachärzte können ab diesem Zeitpunkt einigermaßen sicher prognostizieren, ob das Kind die vorhandenen Defizite aufholen kann oder dauerhaft beeinträchtigt bleibt.

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Unabhängig von der Art der Behinderung kommt es für ein Kind mit Behinderung auf frühestmögliche Förderung an. Die Kosten für Heilmittel, Hilfsmittel und Medikamente werden in der Regel von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Das können Maßnahmen aus dem Bereich der Ergotherapie oder Logopädie ebenso sein wie Massagen, Sehhilfen, Rollstühle oder Prothesen.

Kindergarten, Kita und Schule

Für Kinder mit Behinderung kommt zumeist der Besuch eines heilpädagogischen oder integrativen Kindergartens in Betracht. Die Kosten für diese Sonderkindergärten trägt in der Regel der örtliche Sozialhilfeträger, ohne finanziellen Eigenanteil der Eltern.

Für alle in Deutschland lebenden Kinder, behindert, eingeschränkt oder nicht behindert, besteht Schulpflicht die, unter Berücksichtigung der jeweiligen Form der Behinderung, erfüllt werden muss. Dazu stehen Regelschulen mit Integrationsklassen, Förder und Sonderschulen und Internats-Sonderschulen zur Verfügung. Über Schulform, eventuell nötige Hilfsmittel oder zum Beispiel den Einsatz eines Integrationshelfers für das Kind, entscheiden Eltern, Sozialamt, Schulamt und Schulen im Idealfall gemeinsam, zum Wohle des Kindes. Die anfallenden Kosten werden in der Regel vom Sozialhilfeträger, aus Mitteln der Eingliederungshilfe, übernommen.

Das Recht auf inklusive Schulbildung

Seit 2006 hat jedes behinderte Kind, nach UN Behindertenrecht, den rechtlichen Anspruch auf eine inklusive Schulbildung. Schon ab der Grundschule, und später in jeder Form der weiterführenden Schulen, sollen behinderte und nicht-behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Diese Integration in einen Klassenverband soll für beide Gruppen der Kinder selbstverständliche Akzeptanz erreichen, und allen Beteiligten das gemeinsame Lernen ermöglichen. Da es zur Umsetzung der UN Konvention an klaren zeitlichen und einheitlichen Regeln fehlt, liegt die Zahl der behinderten Schülern an Regelschulen, im Bundesdurchschnitt, noch immer unter 20 %.

Mangelnde örtliche Gegebenheiten und nicht ausreichend vorhandenes Fachpersonal sind dafür ebenso verantwortlich wie die noch häufig vorhandenen Widerstände von Eltern nicht-behinderter Kinder gegen die Inklusion. In kaum einem anderen europäischen Land ist die Inklusion, also das gemeinsame unterrichtet werden von Kindern mit und ohne Behinderung, ein solches Streitthema wie in Deutschland. Trotz aller bildungswissenschaftlicher Erkenntnisse, streiten viele ( oft selbsternannte) Experten, zeitraubend über das ” Für ” und ” Wider ” einer, anderorts längst selbstverständlichen, Unterrichtsform.