Wohnungsgrößen für Menschen mit Behinderung

Posted on November 19, 2018 in Pflegekraft by

Je nachdem, welche Behinderung der Mensch mit Behinderung hat, steht diesem auch eine bestimmte Größe der Wohnung zu, welche barrierefrei, an die jeweilige Behinderung angepasst, eingerichtet und umgebaut werden muss.

Die Frage, welche Wohnungsgröße einem Mensch mit Behinderung zusteht, stellt sich vor allem für die Menschen mit Behinderung, welche von Sozialhilfe leben und bei denen das Amt die Kosten für die Wohnung trägt. Wer keine Sozialhilfe bezieht, für den stellt sich diese Frage nicht, da durch ein ausreichendes Einkommen der reguläre Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann nicht einfach auswählen, sondern muss sich an den sogenannten „angemessenen Wohnraum“ halten.

Der angemessene Wohnraum

Was ein angemessener Wohnraum ist, kommt immer darauf an, welche Behinderung bei dem körperlich eingeschränkten Menschen vorliegt. Während für Menschen ohne Behinderung bestimmte, festgelegte Quadratmeterzahlen vorgeschrieben sind, richtet sich die Wohnungsgröße bei Menschen mit Behinderung nach der Art der Einschränkung.

Für Blinde und auch für rollstuhlfahrende Menschen mit Schwerbehinderung, welche Sozialhilfe beziehen, wird ein zusätzlicher Wohnraum von 15 Quadratmetern bewilligt, welche auf die festgelegten Quadratmeter, welche für Menschen ohne körperliche Einschränkungen gelten, hinaufgerechnet werden.

Mehrbedarf

Zu den zusätzlichen Quadratmetern haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf den sogenannten Mehrbedarf. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Mehrbedarf nicht für alle Menschen mit Behinderung gilt und für jede einzelne Art der Behinderung geprüft werden muss. Man kann jedoch sagen, dass die Chance diesen Mehrbedarf bewilligt zu bekommen, zumindest für Rollstuhlfahrer hoch ist, da diese auf die Benutzung eines Rollstuhls aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung angewiesen sind und, dass sie beispielsweise permanent Hilfe benötigen, um höher gelegene Stauräume zu benutzen. Ein weiteres, ausschlaggebendes Argument, damit ein Mehrbedarf bewilligt wird, ist, dass ein Rollstuhl, durch seine Begebenheiten viel Platz in Anspruch nimmt, was vor allem dann der Fall ist, wenn der Mensch mit Behinderung in diesem wenden oder im Kurven fahren muss.

Doch auch Menschen, welche eine Sehbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis haben, können einen Mehrbedarf bewilligt bekommen. Das liegt daran, dass sie, wie die Rollstuhlfahrer die Räume nicht, wie üblich, nutzen können. Der einzige Unterschied liegt darin, dass es sich bei Menschen mit Sehbehinderung, um Menschen handelt, welche nicht im Rollstuhl sitzen.

Der Mehrbedarf liegt für Menschen mit Sehbehinderung und Rollstuhlfahrer, welche den Mehrbedarf in Anspruch nehmen, bei einer zusätzlichen Quadratmeterzahl von 15 Quadratmetern. Diese zusätzlichen Quadratmeter sind in der DIN-Norm 18040-2 festgelegt.