Hilfen für Menschen mit Behinderung bei einem Umzug
Posted on September 4, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by pflege
Bereits für einen körperlich nicht eingeschränkten Menschen bedeutet ein Umzug immer viel Stress und jede Menge Mühe und Anstrengung. Doch für einen Menschen mit Behinderung, welcher in seiner merklichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, bedeutet ein Umzug eine echte Herausforderung.
Diese Herausforderung ist nicht nur körperlich, sondern unter Umständen auch in der finanziellen Situation zu suchen. Deshalb haben Menschen mit Behinderung, welche einen Umzug planen und durchführen möchten, ein Recht auf Unterstützung. Oft findet der Umzug aus dem Grund statt, dass die alte Wohnung nicht barrierefrei eingerichtet und ausgestattet war.
Die Menschen mit Behinderung brauchen jedoch nicht nur Hilfe, um die alten Dinge in die neue Wohnung zu transportieren und die neue Wohnung für einzurichten, sondern sind auch bei der Renovierung der alten Wohnung auf fremde Hilfe angewiesen.
Auch ein Umzug, welcher aus dem Grund erfüllt, dass die körperlich eingeschränkte Person am Arbeitsleben teilnehmen möchte und dazu eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz benötigt, bekommt vom Staat diverse Umzugsbeihilfen nach § 33 Absatz 8 Nummer 6 des Neunten Sozialgesetzbuches. Die Höhe dieser Hilfen richtet sich dabei immer nach dem individuellen Einkommen des Bedürftigen.
Die Pflegekasse
Auch die Pflegekasse gewährt Menschen mit Behinderung einen Zuschuss. Dieser greift jedoch in aller erster Linie für Maßnahmen wie die Anbringung einer Rampe oder eines Treppenliftes in dem neuen zu Hause, um das Wohnumfeld besser und barrierefrei zu gestalten.
Bei der Pflegeversicherung können Menschen mit Behinderung, welche sich in einer Pflegestufe befinden und gewillt sind umzuziehen, einen Zuschuss für die Umzugskosten beantragen. Der Sozialhilfeträger kann dann Zuschüsse gewähren, wenn keine Pflegestufe vorliegt und auch sonst kein anderer Rehabilitationsträger, wozu zum Beispiel eine Unfallversicherung gehört, Umzugsbeihilfe leistet.
In diesem Fall muss sich die Person mit Behinderung an das Sozialamt wenden und dort, durch das Nachweisen von Einkünften, Vermögen und Kosten, welche regelmäßig anfallen, die Umzugsbeihilfe beantragen.
Darlehen oder Zuschuss
Nachdem der Antrag auf die finanzielle Unterstützung für den Umzug gestellt wurde, wird abgewogen, wie die jeweiligen Umstände des Antragsstellers sind und in welcher Form die Unterstützung für den Umzug gewährleistet wird. So kann die Person mit Behinderung die Unterstützung in Form eines Darlehens oder auch als finanziellen Zuschuss bekommen.
Dabei muss zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung unterschieden werden. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wird dem Antragssteller lediglich und ohne Ausnahme als Darlehen gewährt, während die „Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung“ entweder als Darlehen oder auch als Beihilfe bewilligt werden kann.
Regelung für Berufstätige
Ein Mensch mit Behinderung, welcher bereits einen Beruf ausübt und somit berufstätig ist, kann von einer Umzugsbeihilfe profitieren. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich die neue Wohnung näher an dem Arbeitsplatz befindet und somit für den körperlich eingeschränkten Menschen besser zu erreichen ist.
In diesem Fall wird die finanzielle Beihilfe für den Umzug vom Integrationsamt gewährleistet. Diese wird als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ betitelt und auch unter diesem Namen von dem bedürftigen Menschen erhalten. Durch den Umzug, welcher durch die Beihilfe ermöglicht wird, soll der Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderung gefördert und gesichert werden.
Ein Unterschied ist jedoch zu machen: Zieht der berufstätige Mensch mit Behinderung aus einer nicht barrierefreien Wohnung in eine barrierefreie Wohnung, werden die Kosten, unabhängig von dem Einkommen, voll und ganz übernommen. Das ist nicht der Fall, wenn der Umzug rein aus dem Grund erfolgt, dass der Fahrweg zum Arbeitsplatz verkürzt wird.