Welche Rechte hat ein Mieter in einer Mietwohnung hinsichtlich der Barrierefreiheit?
Posted on August 4, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by pflege
Seit dem Jahr 2001 ist das barrierefreie Wohnen fest im deutschen Mietrecht integriert und hat besonders in öffentlichen Bereichen, aber auch im Privaten stark zugenommen. Nicht immer ist ein Mieter bereits bei der Anmietung einer Wohnung körperlich eingeschränkt und wird dementsprechend nicht als Mensch mit Behinderung eingestuft. So kann es dazu kommen, dass ein bislang gesunder Mieter durch einen Schicksalsschlag oder andere unangenehme Umstände plötzlich auf eine barrierefreie Einrichtung angewiesen ist.
Treten diese körperlichen Einschränkungen nach dem Eingehen eines Mietverhältnisses auf, dann ist die Wohnung oder das Haus in der Regel nicht barrierefrei eingerichtet. Um das Leben der Personen mit Behinderung einfacher zu gestalten, können deshalb Umbauten in der Wohnung oder in dem Haus vorgenommen werden. Diese barrierefreien Umbauten können jedoch nicht vorgenommen werden, ohne dass der Vermieter zuvor seine Zustimmung dafür gegeben hat.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Menschen mit Behinderung gezwungen sind, in eine barrierefreie Wohnung umziehen, wenn der Vermieter den Umbau nicht genehmigt, da Menschen mit Behinderung seit dem 1. September 2001 ein Recht auf eine Genehmigung durch den Vermieter haben – das ist durch die im Mietrecht integrierte Mietrechtsform § 554a BGB belegt.
Der Anspruch auf einen barrierefreien Umbau
Natürlich hat der Mieter mit Behinderung ein Recht darauf, so in der Wohnung leben zu können, wie es für ihn passend ist. Das impliziert, dass die Umbaumaßnahmen für das barrierefreie Wohnen durchgeführt werden können. Diese müssen jedoch immer an die Umstände, welche vorliegen angepasst werden. Zusätzlich müssen einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das hat den Grund, dass nicht nur der Mieter mit Behinderung zu seinem Recht kommt, sondern auch der Vermieter selbst geschützt wird.
Voraussetzungen für einen Umbau
Die Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, damit eine Mietwohnung barrierefrei umgebaut werden kann, sind folgende:
Der Mieter mit Behinderung muss begründen können, dass er das barrierefreie Wohnen benötigt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter eine anerkannte Schwerbehinderung hat oder erheblich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.
Auch Menschen, welche im Alter körperlich eingeschränkt sind, haben ein Recht auf einen barrierefreien Umbau in einer gemieteten Wohnung oder in einem gemieteten Haus. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob der Mieter seine Behinderung selbst zu verschulden hat oder diese durch Schicksal oder Fremdverschulden entstanden ist.
Nicht nur für im Mietvertrag stehende Mieter, sondern auch für Personen, welche zu dem Haushalt des Mieters gehören und in derselben Wohnung oder in demselben Haus wohnen, muss der Anspruch auf einen barrierefreien Umbau gestaltet werden.
Des Weiteren dürfen die Mieter den barrierefreien Umbau nicht in gewerblich genutzten, angemieteten Flächen durchführen, sondern nur in dem angemieteten Wohnraum.
Die baulichen Veränderungen
Die baulichen Maßnahmen, welche unter das Recht auf barrierefreies Wohnen fallen, sind klar festgelegt und begrenzt. Sie werden zusätzlich in den inneren und den äußeren Bereich aufgeteilt.
So darf das Mieter mit Behinderung in der Wohnung, Vorrichtungen anbringen, mit welchen dieser die Wohnung alleine und ohne fremde Hilfe betreten und verlassen kann. Dies ist nur möglich und notwendig, sofern das Haus nicht über einen Fahrstuhl verfügt oder die Wohnung sich nicht in einem ebenen Erdgeschoss befindet.
Auch diverse Gehhilfen, wie zum Beispiel Handläufe und Geländer, fallen unter dieses Recht, genauso wie auch das Recht auf die Verbreiterung von Türen. Dies soll Rollstuhlfahrern helfen, eine zu schmale Tür nach der barrierefreien Umbaumaßnahme, ohne Probleme passieren zu können.
Zudem dürfen alle sanitären Einrichtungen umgebaut und an die körperliche Einschränkung des Mieters angepasst werden. Falls es nötig sein sollte, können unterschiedliche Ebenen abgeglichen werden.
Die Kosten
Zwar hat der Mieter das Recht auf einen barrierefreien Umbau der Wohnung, gegen welches sich der Vermieter nicht wehren kann, doch die Kosten für die Umbaumaßnahmen müssen von dem Mieter selbst getragen und übernommen werden. Dasselbe gilt auch für die Kosten, welche anfallen, wenn der Mieter eines Tages auszieht und der Rückbau der Umbaumaßnahmen erforderlich wird. Dabei kann sich der Mieter jedoch finanzielle Unterstützung holen.