Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Menschen mit Behinderung

Posted on February 18, 2021 in Beruf, Förderung & Finanzierung by

Nicht jeder ist gesundheitlich dazu in der Lage, einem Vollzeitjob nachzugehen. Krankheiten, körperliche oder geistige Behinderungen und auch Schicksalsschläge machen es oftmals notwendig, beruflich zurückzutreten und weniger zu arbeiten als vorher. Wer aufgrund seiner Gesundheit nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann, während es zuvor noch weitaus mehr waren, hat die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben unter Umständen Anspruch auf diese Art der Rente, sofern sie nicht oder nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sein sollten.

Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen mit Behinderung eine finanzielle und körperliche Erleichterung

Bevor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird, werden zunächst Reha-Maßnahmen ergriffen

Je nachdem ob diese Rente das bisherige Einkommen ergänzt oder sogar ganz ersetzt, unterscheidet es sich, ob es sich um eine Teil- oder Vollrente handelt. Das hängt wiederum aber von der Leistungsfähigkeit von der entsprechenden Person ab. Bevor eine Teil- oder auch Vollrente gewährt wird, wird dabei in der Regel geprüft, ob die Leistungsfähigkeit durch bestimmte Maßnahmen, die der Rehabilitation der Person dienen, wieder gesteigert werden kann. Ziel dabei ist, dass die Person selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann, ohne dabei frühzeitig auf die Auszahlung ihrer Rente angewiesen zu sein.

Nicht jeder ist dazu berechtigt, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten

Um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen gibt es eine Wartezeit von fünf Jahren, zum anderen müssen in diesen fünf Jahren vor dem Eintritt der vollen oder teilweisen Rente mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Arbeit getätigt worden sein. Werden diese Voraussetzungen erfüllt und kann jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als sechs, jedoch mehr als drei Stunden pro Tag einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, hat er Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe der Rente beträgt aus dem Grund nur die Hälfte einer vollen Rentenzahlung, da die Person noch in der Lage ist, zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Anspruch auf diese Art der Rente besteht aber nur dann, sofern kein entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden kann, der auf die Bedürfnisse der entsprechenden Person abgestimmt ist.

Es wird unterschieden zwischen Renten wegen teilweiser und Renten wegen voller Erwerbsminderung

Im Gegensatz zur Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit gibt es noch die Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn Berufstätige nicht mehr dazu in der Lage sind, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten, wenn Rehamaßnahmen nicht mehr greifen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit der Fall sind. Allerdings gibt es auch hier spezielle Fälle. Voll erwerbsgemindert ist beispielsweise auch, wer in mindestens 20 Jahre in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung gearbeitet hat oder in einer beschützenden Einrichtung beschäftigt ist. Auch wer wegen seiner Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann und darf, hat einen entsprechenden Anspruch. Einzelfälle sollten am besten in einer speziellen Beratungsstelle geklärt werden, wie beispielsweise die der der Deutschen Rentenversicherung.