Hilfen für Menschen mit Behinderung bei einem Umzug

Posted on September 4, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by

Bereits für einen körperlich nicht eingeschränkten Menschen bedeutet ein Umzug immer viel Stress und jede Menge Mühe und Anstrengung. Doch für einen Menschen mit Behinderung, welcher in seiner merklichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, bedeutet ein Umzug eine echte Herausforderung.

Diese Herausforderung ist nicht nur körperlich, sondern unter Umständen auch in der finanziellen Situation zu suchen. Deshalb haben Menschen mit Behinderung, welche einen Umzug planen und durchführen möchten, ein Recht auf Unterstützung. Oft findet der Umzug aus dem Grund statt, dass die alte Wohnung nicht barrierefrei eingerichtet und ausgestattet war.

Die Menschen mit Behinderung brauchen jedoch nicht nur Hilfe, um die alten Dinge in die neue Wohnung zu transportieren und die neue Wohnung für einzurichten, sondern sind auch bei der Renovierung der alten Wohnung auf fremde Hilfe angewiesen.

Auch ein Umzug, welcher aus dem Grund erfüllt, dass die körperlich eingeschränkte Person am Arbeitsleben teilnehmen möchte und dazu eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz benötigt, bekommt vom Staat diverse Umzugsbeihilfen nach § 33 Absatz 8 Nummer 6 des Neunten Sozialgesetzbuches. Die Höhe dieser Hilfen richtet sich dabei immer nach dem individuellen Einkommen des Bedürftigen.

Die Pflegekasse

Auch die Pflegekasse gewährt Menschen mit Behinderung einen Zuschuss. Dieser greift jedoch in aller erster Linie für Maßnahmen wie die Anbringung einer Rampe oder eines Treppenliftes in dem neuen zu Hause, um das Wohnumfeld besser und barrierefrei zu gestalten.

Bei der Pflegeversicherung können Menschen mit Behinderung, welche sich in einer Pflegestufe befinden und gewillt sind umzuziehen, einen Zuschuss für die Umzugskosten beantragen. Der Sozialhilfeträger kann dann Zuschüsse gewähren, wenn keine Pflegestufe vorliegt und auch sonst kein anderer Rehabilitationsträger, wozu zum Beispiel eine Unfallversicherung gehört, Umzugsbeihilfe leistet.

In diesem Fall muss sich die Person mit Behinderung an das Sozialamt wenden und dort, durch das Nachweisen von Einkünften, Vermögen und Kosten, welche regelmäßig anfallen, die Umzugsbeihilfe beantragen.

Darlehen oder Zuschuss

Nachdem der Antrag auf die finanzielle Unterstützung für den Umzug gestellt wurde, wird abgewogen, wie die jeweiligen Umstände des Antragsstellers sind und in welcher Form die Unterstützung für den Umzug gewährleistet wird. So kann die Person mit Behinderung die Unterstützung in Form eines Darlehens oder auch als finanziellen Zuschuss bekommen.

Dabei muss zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung unterschieden werden. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wird dem Antragssteller lediglich und ohne Ausnahme als Darlehen gewährt, während die „Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung“ entweder als Darlehen oder auch als Beihilfe bewilligt werden kann.

Regelung für Berufstätige

Ein Mensch mit Behinderung, welcher bereits einen Beruf ausübt und somit berufstätig ist, kann von einer Umzugsbeihilfe profitieren. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich die neue Wohnung näher an dem Arbeitsplatz befindet und somit für den körperlich eingeschränkten Menschen besser zu erreichen ist.

In diesem Fall wird die finanzielle Beihilfe für den Umzug vom Integrationsamt gewährleistet. Diese wird als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ betitelt und auch unter diesem Namen von dem bedürftigen Menschen erhalten. Durch den Umzug, welcher durch die Beihilfe ermöglicht wird, soll der Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderung gefördert und gesichert werden.

Ein Unterschied ist jedoch zu machen: Zieht der berufstätige Mensch mit Behinderung aus einer nicht barrierefreien Wohnung in eine barrierefreie Wohnung, werden die Kosten, unabhängig von dem Einkommen, voll und ganz übernommen. Das ist nicht der Fall, wenn der Umzug rein aus dem Grund erfolgt, dass der Fahrweg zum Arbeitsplatz verkürzt wird.

Welche Rechte hat ein Mieter in einer Mietwohnung hinsichtlich der Barrierefreiheit?

Posted on August 4, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by

Seit dem Jahr 2001 ist das barrierefreie Wohnen fest im deutschen Mietrecht integriert und hat besonders in öffentlichen Bereichen, aber auch im Privaten stark zugenommen. Nicht immer ist ein Mieter bereits bei der Anmietung einer Wohnung körperlich eingeschränkt und wird dementsprechend nicht als Mensch mit Behinderung eingestuft. So kann es dazu kommen, dass ein bislang gesunder Mieter durch einen Schicksalsschlag oder andere unangenehme Umstände plötzlich auf eine barrierefreie Einrichtung angewiesen ist.

Treten diese körperlichen Einschränkungen nach dem Eingehen eines Mietverhältnisses auf, dann ist die Wohnung oder das Haus in der Regel nicht barrierefrei eingerichtet. Um das Leben der Personen mit Behinderung einfacher zu gestalten, können deshalb Umbauten in der Wohnung oder in dem Haus vorgenommen werden. Diese barrierefreien Umbauten können jedoch nicht vorgenommen werden, ohne dass der Vermieter zuvor seine Zustimmung dafür gegeben hat.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Menschen mit Behinderung gezwungen sind, in eine barrierefreie Wohnung umziehen, wenn der Vermieter den Umbau nicht genehmigt, da Menschen mit Behinderung seit dem 1. September 2001 ein Recht auf eine Genehmigung durch den Vermieter haben – das ist durch die im Mietrecht integrierte Mietrechtsform § 554a BGB belegt.

Der Anspruch auf einen barrierefreien Umbau

Natürlich hat der Mieter mit Behinderung ein Recht darauf, so in der Wohnung leben zu können, wie es für ihn passend ist. Das impliziert, dass die Umbaumaßnahmen für das barrierefreie Wohnen durchgeführt werden können. Diese müssen jedoch immer an die Umstände, welche vorliegen angepasst werden. Zusätzlich müssen einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das hat den Grund, dass nicht nur der Mieter mit Behinderung zu seinem Recht kommt, sondern auch der Vermieter selbst geschützt wird.

Voraussetzungen für einen Umbau

Die Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, damit eine Mietwohnung barrierefrei umgebaut werden kann, sind folgende:

Der Mieter mit Behinderung muss begründen können, dass er das barrierefreie Wohnen benötigt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter eine anerkannte Schwerbehinderung hat oder erheblich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.

Auch Menschen, welche im Alter körperlich eingeschränkt sind, haben ein Recht auf einen barrierefreien Umbau in einer gemieteten Wohnung oder in einem gemieteten Haus. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob der Mieter seine Behinderung selbst zu verschulden hat oder diese durch Schicksal oder Fremdverschulden entstanden ist.

Nicht nur für im Mietvertrag stehende Mieter, sondern auch für Personen, welche zu dem Haushalt des Mieters gehören und in derselben Wohnung oder in demselben Haus wohnen, muss der Anspruch auf einen barrierefreien Umbau gestaltet werden.
Des Weiteren dürfen die Mieter den barrierefreien Umbau nicht in gewerblich genutzten, angemieteten Flächen durchführen, sondern nur in dem angemieteten Wohnraum.

Die baulichen Veränderungen

Die baulichen Maßnahmen, welche unter das Recht auf barrierefreies Wohnen fallen, sind klar festgelegt und begrenzt. Sie werden zusätzlich in den inneren und den äußeren Bereich aufgeteilt.
So darf das Mieter mit Behinderung in der Wohnung, Vorrichtungen anbringen, mit welchen dieser die Wohnung alleine und ohne fremde Hilfe betreten und verlassen kann. Dies ist nur möglich und notwendig, sofern das Haus nicht über einen Fahrstuhl verfügt oder die Wohnung sich nicht in einem ebenen Erdgeschoss befindet.

Auch diverse Gehhilfen, wie zum Beispiel Handläufe und Geländer, fallen unter dieses Recht, genauso wie auch das Recht auf die Verbreiterung von Türen. Dies soll Rollstuhlfahrern helfen, eine zu schmale Tür nach der barrierefreien Umbaumaßnahme, ohne Probleme passieren zu können.

Zudem dürfen alle sanitären Einrichtungen umgebaut und an die körperliche Einschränkung des Mieters angepasst werden. Falls es nötig sein sollte, können unterschiedliche Ebenen abgeglichen werden.

Die Kosten

Zwar hat der Mieter das Recht auf einen barrierefreien Umbau der Wohnung, gegen welches sich der Vermieter nicht wehren kann, doch die Kosten für die Umbaumaßnahmen müssen von dem Mieter selbst getragen und übernommen werden. Dasselbe gilt auch für die Kosten, welche anfallen, wenn der Mieter eines Tages auszieht und der Rückbau der Umbaumaßnahmen erforderlich wird. Dabei kann sich der Mieter jedoch finanzielle Unterstützung holen.

Das Inklusionsgesetz und seine Auswirkungen

Posted on July 17, 2018 in Inklusion by

Bildung ist weiterhin Sache der Länder. Mit dem sogenannten Inklusionsgesetz hat die Politik den Weg für Bildungsfreiheit für Menschen mit Behinderung bundesweit geebnet. Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung dürfen von nun an zusammen mit den Erziehungsberechtigten selbst auswählen, auf welche Schule sie gehen möchten. Die Kinder können dank der Gesetzesverabschiedung zwischen einer allgemeinen Schule und einer spezifischen Förderschule wählen. Ziel ist es, beide Gruppen gemeinsam unterrichten zu können und Normalität hierfür zu erreichen. Laut der Politik ist Inklusion das Aushängeschild für jeden modernen Staat. Das Inklusionsgesetz zeigt, dass eine Gesellschaft sich gemeinsam orientiert und im Sinne der Menschenrechte einen Konsens erreicht. Den rechtsverbindlichen Konsens erreichte Deutschland im März 2009, mit der Ratifizierung der UN-Konvention.

Was besagt die Rechtsverbindlichkeit der UN-Behindertenrechtskonvention?

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Das Übereinkommen behandelt nicht spezielle Rechte für Menschen mit einer Behinderung, sondern allgemeine Menschenrechte, wie z. B. das fundamentale Recht auf Bildung. Das Übereinkommen verpflichtet alle Vertragsstaaten dazu, sämtliche Menschen- und Grundrechte für alle Menschen mit oder ohne Behinderung zu garantieren und zu fördern. Dabei ist das Diskriminierungsverbot ein unmittelbar anzuwendendes Recht.

Diskriminierungsverbote sind in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Kernbestandteil des Übereinkommens. Der Artikel 4 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention ist allerdings in Hinsicht auf die progressive Realisierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter einem Vorbehalt formuliert. Diese Rechte können demnach nur unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel des jeweiligen Vertragsstaates verwirklicht werden. Die Verpflichtung selbst bleibt.

Die sofort anwendbaren Rechte bleiben von diesem Vorbehalt unberührt. Die Erfüllung dieser Rechtsverbindlichkeit bezieht sich vor allem auf die zeitliche Umsetzung. Die Vertragsstaaten müssen so schnell wie möglich Schritte zur Verwirklichung der Umsetzung der Rechte einleiten. Unmittelbar anwendbar sind etwa die rechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung und die Einhaltung des Diskriminierungsverbotes.

Im Kern der UN-Behindertenrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen auf der Verwaltungsebene und in der Gesetzgebung treffen. Damit verbunden ist auch gleichzeitig eine Aufhebung oder Änderung bereits bestehender Gesetze, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zum Gegenstand oder zur Folge haben.

Von Exklusion zur Inklusion

Wenn man heutzutage von Inklusion sprechen darf, sollte man aber auch auf die Historie zurückblicken. Früher nannte man Kinder mit seelischen oder körperlichen Einschränkungen „Kinder mit Sinnesfehlern”. Fast schon ein eleganter Ausdruck für die Besonderheit der Betroffenen. Sogenannte Hilfsschulen wurden damals als großer Fortschritt gefeiert, da Menschen mit einer Behinderung nun endlich eine Art der Bildung erhalten konnten. Zuvor waren sie komplett ausgeschlossen. Mit dem Wandel der Zeit wurden Hilfsschulen zu sogenannten Sonderschulen umbenannt. Lehrer wurden speziell für die Bedürfnisse der Betroffenen ausgebildet und lernten den Umgang mit den unterschiedlichen Defiziten. Die Aussonderung machte sich keinen Namen und so wurde aus den Sonderschulen die Förderschulen. Geändert hatte sich aber lediglich die Begrifflichkeit, da die Kinder weiterhin exkludiert blieben.

Grundlagen zum Gesetzeserlass

In den vergangenen zwei Jahrzehnten wurde mehr und mehr in dem Bereich der Förderung von Menschen mit Behinderung getan. Das Wort Integration wurde geboren und schnell wieder abgeschafft. Es sollte nicht darum gehen, etwaige Außenseiter einzubinden, sondern Menschen von Beginn an aufzunehmen. Jeder sollte das Recht haben, uneingeschränkt an Freizeitaktivitäten, Bildungsmaßnahmen und normalen Alltagshandlungen teilzunehmen. Der Leitgedanke der Inklusion ist also die gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft.

Besonders der Inhalt der inklusiven Bildung sorgt auch weiterhin für negative Reaktionen. Das allgemeine Bildungswesen für jeden zugänglich zu machen, schlägt auf widersprüchliche Resonanz und gehört aber unabdingbar zum Inklusionsgesetz dazu. Förderschulen bleiben aber dennoch bestehen und können auf Wunsch den allgemeinen Bildungsstätten vorgezogen werden.

Wo beginnt Inklusion?

Inklusion kann uns natürlich nur bedingt gesetzlich vorgeschrieben werden. Inklusion beginnt in den Köpfen. Es ist schön als modernes Land entsprechende räumliche und personelle Ausstattungen zu haben, wie wir es in Deutschland schon zum Teil präsentieren können. Aber noch wichtiger ist, das Verständnis für die Situation des anderen aufzubrinegen. Auch Inklusion bedarf einer Entwicklung und kann nicht von heute auf morgen realisiert werden. Für die nächsten Generationen wird es dank des Gesetzeserlass und eines breiteren gesellschaftlichen Verständnisses hoffentlich selbstverständlich sein, mit Menschen mit Behinderung zusammen zu leben und zu lernen.

Funktioniert Inklusion auch praktisch? Was kritisieren Gemeinden und Kommunen?

Die Umsetzung der Inklusion in Gemeinden und Kommunen bereitet beachtliche Probleme. Besonders bei den Formulierungen von Schulgesetzen, die Schülern den gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Erziehung gewährleisten sollen, sind Versprechungen schnell niedergeschrieben. Was längst hätte sein müssen, liest sich in der schriftlichen Niederlegung wie ein revolutionärer Akt. Doch sind Buchstaben bekanntlich geduldig.

Während Kinder mit einer Behinderung an diversen Schulen täglich mit Barrieren zu kämpfen haben, streiten sich die kleinen Rädchen im Getriebe der Gemeinden und Kommunen über Kostenübernahmen, Vorschriften und Ermessensspielräume. Inklusion gibt es eben nicht ohne Wenn und Aber, sondern scheinbar nur mit Wenn und Aber. Der Optimist sieht darin eine Herausforderung und eine Chance. Der Pessimist sieht in der Idee der Inklusion eine bloße Gerechtigkeitstheorie.

Konkrete Kritikpunkte der Gemeinde und Kommunen werden gegenüber dem Land geäußert, das sich in rechtzeitigen und konkreten Bestimmungen noch üben muss. Besonders bei den geplanten Baumaßnahmen, die Menschen mit Behinderung einen barrierefreien Zugang ermöglichen sollen, gibt es behördliche Schwierigkeiten, die sich in Formalismen ausdrücken.

Während sich der Bau von Aufzügen in einer Schule über Monate hinziehen kann, sind die Wörter erforderlich und angemessen schnell in entsprechende Regelungen eingebaut. Sie sind zwar nicht als bloße Soll-Vorschriften formuliert, aber sie drücken einen undefinierten Ermessensspielraum aus, der in der Praxis Zeit und Geld kostet.

Wird Deutschland den Vorgaben gerecht?

Deutschland gehört zu den ersten Staaten, die die UN-Behindertenrechtskonvention und das Fakultativprotokoll unterschrieben haben. Im Jahr 2009 trat das Übereinkommen in Deutschland in Kraft. Seitdem sind neun Jahre vergangen. Die Frage nach der Einhaltung der Vorgaben in den einzelnen Bundesländern ist deshalb gerechtfertigt.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dazu ca. 20 behindertenpolitische Verbände aus NRW (Nordrhein-Westfalen) angehört. Die Anhörung betraf u. a. Familie, Schule, Erwerbstätigkeit und die Möglichkeit der Mobilität von Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich NRW ergaben sich Berichte, dass besonders im schulischen Bereich wenig getan wurde. Es fehlt nach wie vor an politischen Maßnahmen und Rahmenbedingungen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist mit dem Monitoring der Verwirklichung des Übereinkommens betraut worden. Das Land NRW ist ein Beispiel dafür, dass bei der Umsetzung der Inklusion nicht viel getan wurde. Und auch in den restlichen Ländern der Bundesrepublik sieht es im Ergebnis nicht anders aus.

 

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Pflegekräfte aus Polen: Sprachbarrieren als Probleme?

Posted on July 10, 2018 in Pflegekraft by

Eine professionelle Pflege sollte in der Regel die Grundkenntnisse ihres Berufes gut beherrschen. Das umfasst den richtigen Umgang mit alten Menschen, eine lockere und sanfte Hand, das Erkennen vieler Krankheiten und so weiter. Doch eine Pflegekraft braucht zusätzliche Kenntnisse, und zwar in der Sprache. Sehr viele Ausländer, bzw. Pflegekräfte aus Polen kommen jedes Jahr nach Deutschland, um den alten Leuten Pflege zu leisten und als Hilfskraft zu dienen. Doch eine große Barriere ist gerade deren Deutsch. Akzentfrei oder nicht, sehr viele Pflegekräfte verfügen zwar über die Grundkenntnisse, sind aber trotzdem unfähig, Sätze zu bilden und die Lage, in der sich der Patient befindet, zu erklären. Das führt meistens zu Missverständnissen, die gefährlich für das Leben der Patienten sein können. Außerdem stellen diese Sprachbarrieren ein großes Problem bei der Kommunikation mit den Patienten. Die mangelnden Sprachkenntnisse gefährden die Versorgungsqualität aller Pflegebedürftigen, da die Kommunikation ein zentraler Teil des Kontakts mit Patienten ist. Immer wieder stellt sich heraus, dass hoch qualifizierte Pflegekräfte aus Polen wegen der Sprachprobleme keine Arbeit finden können, oder sogar wieder nachhause reisen müssen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Sprachbarrieren in der Tat so ein großes Problem bereiten, oder ob sie doch in den Hintergrund gerückt werden sollten.

Polnische Pflegekräfte

In Deutschland ist die Alterspflege seit einigen Jahren sehr teuer geworden. Das liegt daran, dass die Bedürfnisse der Patienten immer größer werden und dass dadurch der Preis immer weiter steigt. Da viele Familien nach ein paar Monaten oder Jahren einfach kein Geld mehr haben, um sich diese Pflege zu leisten, entscheiden sie sich für ausländische Pflegekräfte. Gerade diese Pflegekräfte sind viel billiger als die deutschen, weshalb sich viele Familien nur eine solche Pflege leisten können. Meistens handelt es sich dabei um polnische Auslandskräfte, die als Pflegekraft fungieren. Dabei sind es in der Regel Frauen, die ihr Land nach einer Ausbildung verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind. Doch dabei verfügen diese Frauen über mangelnde Deutschkenntnisse. Für manche Familien stellen die Sprachkenntnisse der Pflegekräfte ein großes Problem dar, da sich der Mangel an Kommunikation auf die Pflege ausüben kann. Besonders wenn es sich um schwer kranke Menschen handelt, können meistens Probleme entstehen. Es gibt aber auch Familien, bei denen die Sprachkenntnisse keine so große Rolle spielen. Für sie ist es wichtiger, dass die Krankheit behandelt wird und dass sich der Patient gut dabei fühlt. An die fehlende Kommunikation muss man sich gewöhnen.

Problem oder nicht?

Da der Staat ein Recht auf eine Meinung hat, gibt es mittlerweile intensive Sprachkurse in Deutschland, die den polnischen Pflegekräften helfen, eine bessere Kommunikation mit den Patienten zu kreieren. Viele Bücher kommen tagtäglich auf den Markt, in denen die medizinischen Begriffe erklärt werden, sodass sie für die Ausländer verständlich sind. Wer nicht warten kann, der besorgt sich die Pflegekraft gleich, während sie noch am Sprachkurs teilnimmt. Für diejenigen, die viel Wert auf eine richtige Kommunikation legen, ist es sinnvoller zu warten. Die Entscheidung ist in der Regel immer der Familie überlassen, die eine Pflegekraft sucht

Empfehlenswerte Gurte für den Treppenlift

Posted on June 26, 2018 in Barrierefreiheit, Sicherheit by

Wenn eine Person mit Behinderung, welche keine Treppen bewältigen kann, weil sie körperlich eingeschränkt ist oder gar im Rollstuhl sitzt, trotzdem von einem Stockwerk in das andere kommen möchte und muss, dann kann sich diese von einem Treppenlift die Treppe rauf und wieder herunter befördern lassen.

Wie bei jeglicher Art von Transport muss die Person mit Behinderung auch bei dem Transport im Treppenlift ausreichend und angemessen gesichert werden, um Unfälle zu vermeiden. Die Sicherheitsgurte für den Treppenlift sind nicht einfach nur eine reine Sicherheitsmaßnahme, sondern gesetzlich vorgeschrieben und somit Pflicht für die Person, welche sich in dem Treppenlift befördern lässt.

Unterschiedliche Sicherheitsgurte

Um Menschen mit Behinderung in dem Treppenlift gut und angemessen sichern zu können, gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Gurten, welche sich sowohl in der Anbringung an den Treppenlift als auch in der Passgenauigkeit unterscheiden. So kann man zwischen den folgenden vier Gurten wählen: den Beckengurten, den 3-Punkte-Gurten, den 5-Punkte-Gurten und schließlich den Beingurten.

Beckengurte

Der Klassiker und somit auch Standardgurt für Treppenlifte ist der sogenannte Beckengurt, welcher den Körper dadurch festhält, dass er an dem Becken der beförderten Person verläuft.

Wichtig, damit die bedürftige Person nicht von dem Treppenlift rutscht und fest an diesen festgebunden wird, ist, dass der Beckengurt perfekt an das Becken der Person mit Behinderung passt, also genau für den Umfang des Beckens angepasst ist. Damit die Personen, welche in dem Treppenlift befördert werden, den Gurt allein, ohne Probleme benutzen können, gibt es den Beckengurt sowohl für Rechts- als auch für Linkshänder.
Auch bei dem Verschluss gibt es Unterschiede. So kann man zwischen einem einfacher zu handhabenden, einhakenden Element und einem klassischen, etwas kraftintensiveren Gurtstecker wählen.

3- und 5-Punkte-Sicherheitsgurte

Neben den klassischen Beckengurten sind auch die 3- und 5-Punkte-Sicherheitsgurte beliebt und weit verbreitet, wobei der 3-Punkte-Sicherheitsgurt vielen aus dem Automobil bekannt und somit ein Begriff sein dürfte. Er wird, wie die Zahl „3“ bereits sagt, an den drei Stellen, einmal in Kopfhöhe und zweimal links und rechts vom Becken, fixiert. Der Oberkörper wird dabei nicht fixiert – dafür sorgt der 5-Punkte-Gurt, welcher zu den bereits genannten Stellen zusätzlich auch den Oberkörper fest fixiert.

Beingurte

Während einer der drei oben genannten Gurte sicherheitstechnisch vorgeschrieben und somit Pflicht ist, können die Beingurte optional und bei Bedarf angebracht werden und sind somit zusätzlich zu einem der Sicherheitsgurte an dem Treppenlift befestigt. Durch einen Beingurt werden die Beine umschlossen. Er hilft dabei, dass die Person, welche in dem Treppenlift befördert wird, ergonomisch und bequem sitzt.

Fazit

Menschen mit Behinderung, welche auf den Treppenlift angewiesen sind, um die Stufen im Haus bewältigen zu können, müssen mit einem Sicherheitsgurt gesichert sein. Nur so kann verhindert werden, dass die Personen von dem Treppenlift abrutschen und sich somit Verletzungen zuziehen. Für welchen der drei Gurte sich die einzelne Person entscheidet, kommt darauf an, mit welchem der drei genannten Sicherheitsgurte sie am besten klar kommt und mit welcher Variante sie sich am sichersten fühlt. Der Beingurt ist, wie gesagt, kein Muss, sondern eine Option, welche zusätzlich verwendet werden kann, wenn es gewünscht ist.

Förderungen für die Umbaumaßnahmen

Posted on June 1, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by

Wenn eine körperlich eingeschränkte Person Umbaumaßnahmen in ihrem zu Hause durchführen lassen möchte, um dies barrierefrei gestalten zu können und alleine in einer Wohnung leben zu können, kommen natürlich auch Gedanken über die zwangsläufig anfallenden Kosten auf.
Durch die hohen Sicherheitsmaßnahmen und die hochwertigen Technologien, welche für die Um- und Einbauten verwendet werden, entstehen mitunter auch hohe Kosten, für welche es jedoch Zuschüsse gibt.

Pflege- und Krankenkassen fördern Umbauten

So kann man sich bezüglich der Förderungsmaßnahmen für den barrierefreien Umbau an unterschiedliche Einrichtungen wenden. Eine davon ist zum Beispiel die Pflegekasse oder die Pflegeversicherung, welche die Person mit Behinderung mit bis zu 4000 Euro für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen unterstützen.

Die Krankenkasse unterstützt die Bedürftigen finanziell bei einzelnen, bestimmen Hilfsmitteln für ein barrierefreies Badezimmer. Auch Wohnbauförderprogramme fördern Menschen mit körperlichen Einschränkungen, wobei die Summen dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Des Weiteren kann sich die Person mit Behinderung an kommunale Förderprogramme, wie es sie beispielsweise in Dresden und Mannheim gibt, oder auch an Stiftungen wenden, wobei die Förderung dort von der Situation des Bedürftigen abhängig ist.

Ist man Sozialhilfeträger mit Grundsicherung oder bezieht Arbeitslosengeld II, kann man sich zudem an das Jobcenter wenden und dort eine finanzielle Untersuchung für den barrierefreien Umbau beantragen. Zu guter Letzt gibt es die kfw-Programme 159 und 455, durch welche Bedürftige durch Kredite oder Investitionszuschüsse gefördert werden.

Zu beachten

Zu beachten ist, dass viele dieser Förderungsmaßnahmen an bestimmte Normen gebunden sind, um die Förderung zu erhalten. Wenn diese Normen bei dem barrierefreien Umbau nicht eingehalten werden können, was zum Beispiel der Fall sein kann, wenn das Badezimmer zu klein für den normgerechten, barrierefreien Umbau ist, kann sich die Person mit Behinderung an die Krankenkasse, an die Pflegekasse sowie an Stiftungen und an Sozialhilfeträger wenden, welche normgerechte Umbaumaßnahmen des barrierefreien Umbaus nicht zur Voraussetzung für die Förderungsmittel machen.

Möglichkeiten, um ein Bad barrierefrei umzubauen

Posted on May 5, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by

Um Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geben zu können, sich im Bad bewegen und fertig machen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten das Badezimmer barrierefrei umzubauen. Die Vorteile eines barrierefreien Umbaus bestehen darin, dass nachdem das Bad barrierefrei umgebaut worden ist, die Person mit Behinderung endlich wieder deutlich mehr Sicherheit und Komfort genießen kann bei ihrer Körperpflegeroutine, und diese weitestgehend selbstständig durchführen kann.

Dies kann durch einzelne Maßnahmen und Elemente oder durch eine komplette Sanierung des gesamten Badezimmers möglich gemacht werden.

Wichtige Merkmale des Umbaus

Dinge, welche bei einem Umbau des Badezimmers unbedingt beachtet werden müssen, um dieses barrierefrei zu gestalten, sind zum einen die Schwellenfreiheit und zum anderen die Bewegungsfreiheit zwischen den einzelnen Sanitärobjekten. Zudem müssen in dem Bad sowohl Halte- als auch und Stützgriffe sowie Schiebe- und Drehtüren vorhanden sein. Ein weiteres hilfreiches Element ist es, das Bad mit Materialien und Farben kontrastreich zu gestalten.

Die vier Hauptmaßnahmen

Es gibt viele Maßnahmen, durch welche man das Badezimmer barrierefrei umbauen kann. Die vier Hauptmaßnahmen sind dabei der Umbau von der Badewanne zur Dusche, der Einbau einer Badewannentür und/oder einer Sitzbadewanne und, als letzte und vierte Maßnahme, die Verwendung eines Badewannenlifts.

Der Umbau der Badewanne zur Dusche

Da die Badewanne für körperlich eingeschränkte Menschen durch die hohen Wände eine große Hürde darstellt, kann diese durch den Umbau zur barrierefreien Dusche wieder von Menschen mit Behinderung genutzt werden. Dabei sieht der Umbau von einer Badewanne so aus, dass die Dusche keine Wände hat, welche überwunden werden müssen, sondern bodengleich und somit gut und einfach zu erreichen ist. Auch Rollstuhlfahrer können sich so selbstständig waschen.

Oft werden im Zusammenhang mit dem Umbau der Badewanne in eine barrierefreie Dusche ein Duschsitz und auch ein halbhoher Spritzschutz in die Dusche mit eingebaut. Zu guter Letzt sorgt ein Haltegriff für genügend Sicherheit.

Der Einbau einer Badewannentür

Wer die Badewanne nicht zu einer Dusche umbauen lassen, sondern weiterhin in den Genuss eines schönen langen und ausgiebigen Bades kommen möchte, kann sich, sofern man nicht an den Rollstuhl gebunden ist, eine Badewannentür in die Badewanne einbauen lassen. Durch diese kann die Person mit Behinderung die Badewanne betreten, ohne die hohen Wände überwältigen zu müssen. Diese Badewannentüren, welche einen sehr hohen Komfort bieten, können in unterschiedlichen Varianten passend zu jeder einzelnen Badewanne eingebaut werden. Dabei sind diese natürlich vollkommen wasserundurchlässig.

Es ist sowohl schneller als auch günstiger die Badewanne mit einer Tür zu versehen, als diese komplett in eine Dusche umbauen zu lassen. Natürlich muss bei dieser Variante das Wasser eingelassen werden und auch wieder ausgelassen werden, bevor man die Wanne betritt und verlässt.

Der Einbau einer Sitzbadewanne

Wenn ein kleines Badezimmer barrierefrei umgebaut werden soll und die Person mit Behinderung gerne in den Genuss des Badens kommen möchte, dann kann eine freistehende Sitzbadewanne in das Bad eingebaut werden, welche ungefähr die Abmessungen einer Duschkabine hat.

Die Sitzbadewanne besitzt an einer Wand einen erhöhten Sitz, so dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen sich nicht aus dem Liegen – wie in einer gewöhnlichen Badewanne – hochhieven müssen. Das Aufstehen wird durch die erhöhte Sitzbank sehr erleichtert. Zugang zu der Sitzbadewanne bekommt die körperlich eingeschränkte Person durch eine integrierte, wasserdichte Tür.

Der Badewannenlift

Wenn Menschen mit körperlichen Einschränkungen die Badewanne nicht umbauen lassen und eine Tür integrieren oder eine Dusche aus dieser machen möchten oder nicht dürfen, weil es der Vermieter untersagt, können sie sich mit einem Badewannenlift behelfen.

Diese Variante eignet sich auch sehr gut für Rollstuhlfahrer, da sich die Menschen mit Behinderung durch den Stuhl mit Sitz und Rückenlehne in die Wanne transportieren lassen können. Dieser Stuhl ist dabei an einer Bodenplatte in der Wanne befestigt und lässt sich mit einer Fernbedienung sowohl senken als auch heben.

Barrierefrei wohnen dank Treppenlift

Posted on April 9, 2018 in Barrierefreiheit, Inklusion by

Menschen mit Behinderung haben in Häusern oft Probleme in ein anderes Stockwerk zu gelangen, was den körperlichen Einschränkungen zu Schulden kommt. Damit auch Menschen mit Behinderung barrierefrei wohnen und ohne Probleme das Stockwerk wechseln können, gibt es Treppenlifte.

Autolifte

Nicht nur für Treppen, sondern auch für Autos gibt es spezielle Lifte, wobei bei diesen zwischen dem sogenannten Hublift und der Rampe unterschieden wird. Die körperlich eingeschränkte Person kann mit diesen beiden Varianten und mittels eines Rollstuhles am einfachsten in das Auto befördert werden. Einfacher zu handhaben, ist jedoch die Rampe, da der Rollstuhl diese ganz einfach passieren kann. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Rampe für hohe Fahrzeuge, wie zum Beispiel große Busse und Transporter, geeigneter ist als für niedrige Autos, da die Menschen mit Behinderung dort, auf Grund des Steigwinkels, leichter abkippen können.

Damit die Rampe fest und sicher an dem Fahrzeug befestigt wird, was entweder durch eine im Kofferraum verschraubte Einbauklappe oder eine Einbaurampe möglich gemacht wird, welche über einen Schnellverschluss im Inneren des Wagens angesetzt wird und weniger Platz als die Einbauklappe weg nimmt. Bevor eine solche Rampe gekauft wird, sollte jedoch auf die Länge, den Neigungswinkel und auch auf die Belastbarkeit geachtet werden.

Hublifte und Stehlifte

Durch eine am Auto montierte, anhebbare Plattform können Menschen mit Behinderung parallel zum Boden in das Fahrzeug befördert werden.

Bei kleineren Treppenerhebungen gibt es oft keine Möglichkeit einen Treppenlift zu montieren, weshalb es den sogenannten Hublift gibt, welcher oft im Außenbereich verwendet wird. Durch diesen wird die Person mit Behinderung, mit oder ohne Rollstuhl, parallel zum Boden auf einer Plattform angehoben. Geschützt wird die Person mit Behinderung durch Gitter oder durch Stangen.

Enge Treppen können mit einem Stehlift versehen werden und sind mit Plattformliften vergleichbar. Der Unterschied ist jedoch, dass auf den Stehlift kein Rollstuhl passt. Die Person mit Behinderung wird stehend befördert und kann sich dabei an Haltebügeln festhalten, während sie gleichzeitig von Gurten gesichert und gehalten wird.

Plattformlift

Im Gegensatz zum Stehlift kann der Plattformlift von Menschen benutzt werden, welche im Rollstuhl sitzen. Die Plattformlifte sind groß, stabil und in der Regel quadratisch und an den Seiten mit Enden versehen, durch welche der Rollstuhlfahrer die Plattform einfacher befahren und verlassen kann. Da die Plattformlifte viel Platz einnehmen, gibt es diese auch in einer einklappbaren Ausführung.

Rollstuhllift

Eine andere Möglichkeit für Menschen mit Behinderung, welche im Rollstuhl sitzen, ist der Rollstuhllift. Dieser ist für den Schutz der Person im Rollstuhl mit Halterungen, Gittern und Stangen versehen. Zusätzlich sorgen Laufschienen und Verzahnungen dafür, dass der Lift nicht rutschen kann. Ein Rollstuhllift kann entweder an dem Geländer oder an der Decke angebracht werden.

Sitzlift und Lifttreppe

Für Menschen mit Behinderung, welche nicht an einen Rollstuhl gebunden sind, eignet sich der Sitzlift, welcher sich dadurch auszeichnet, dass ein Sitz entlang einer Laufschiene hoch und runter fährt. Der Sitz kann dabei bei bestimmten Modellen eingeklappt werden und nimmt somit weniger Platz im Treppenhaus weg.

Für niedrige Höhen eignet sich die Lifttreppe, welche durch die einzeln anhebbaren Stufen sowohl Treppe als auch Lift in einem ist.

Stairwalker

Für Menschen mit Behinderung, welche nicht an einen Rollstuhl gebunden sind und lediglich eine Stütze brauchen, um Treppen zu bewältigen, eignet sich der Stairwalker, welcher eingeklappt werden kann und somit wenig Platz wegnimmt. Diese Stütze fährt in Schrittgeschwindigkeit der körperlich eingeschränkten Person entlang der Treppe mit und ist, für den Notfall, mit einer Notfalltaste ausgestattet.

Hängelift

Während ein Treppenlift immer an die jeweilige Treppe maßangefertigt werden muss, gibt es Hängelifte, welche nicht am Geländer, sondern an der Decke, dank angebrachter Laufschienen, montiert werden. Der Rollstuhl wird dann in diesen Lift gehängt. Besonders für schmale, steile und kurvige Treppen eignet sich der Hängelift.

Außenlift

Zu guter Letzt gibt es die Außenlifte, welche sich dann eignen, wenn im Inneren zu wenig Platz für einen Treppenlift ist, welcher jedoch gut und sicher gegen Wind und Wetter geschützt werden muss. Da die Montage von Außenliften sehr kompliziert ist, ist es ratsam, sich nach Möglichkeit für eine Lösung durch die anderen Lifte zu entscheiden.

Inklusionshäuser

Posted on June 3, 2016 in Inklusion by

Seit einigen Jahren eröffnet von Zeit zu Zeit ein neues und interessantes Wohnprojekt. Sogenannte Mehrgenerationenprojekte machten den Anfang an den unterschiedlichsten Standorten in ganz Deutschland. Sinn darin ist natürlich, dass Menschen die nicht zwangsläufig verwandt sind, einander helfen. Es geht aber nicht nur um bloße Hilfestellungen. Es geht um das Große ganze der Sache. Menschen sollen so lange wie möglich zu Hause bleiben können, egal ob sie durch hohes Alter oder Behinderungen Defizite im Alltag erleben. Durch die Gesellschaft im Haus bleiben sie Teil des Lebens und erfahren bis zuletzt Unterstützung und vielleicht sogar echte Freundschaft. Inklusionshäuser haben die gleichen positiven Effekte, wobei das Alter hier oft sehr bunt gemischt ist. Sehr junge Menschen leben zusammen mit älteren und ggf. auch sehr alten Menschen. Einige Menschen sind vielleicht körperlich behindert, chronisch erkrankt, topfit oder psychisch eingeschränkt und belastet. In der Regel kann hier wirklich jeder von 18 bis 118 leben und sich wohl fühlen. Was früher eine Wunschvorstellung von Gerontologen und Pädagogen war, ist heute Wirklichkeit!

Konzepte der neuen Art

Die Inklusionshäuser erfreuen sich einer steigenden Beliebtheit. Erste Prototypen haben sich bereits auf menschlicher Ebene ausgezahlt und bewährt. Lediglich die Heimaufsicht schaut gerne zweimal vorbei, weil sie um Betrug bangt. Der ein oder andere Leiter hat bereits Bedenken geäußert, ob diese Gemeinschaften nicht etwa verschleierte Einrichtungen sind. Diese sind nämlich mit hohen Auflagen belegt, welche die Heimaufsicht zu prüfen hat. Selbstverständlich ist dies nicht der Fall und die Menschen mieten jeweils ihre Räumlichkeiten im Gemeinschaftsobjekt selbst an. Die Inklusionshäuser beherbergen oft sehr eingeschränkte Menschen und bekommen daher oft Besuch von externen Dienstleistern aus Pädagogik, Pflege und Medizin. In manchen Fällen legen sogar alle zusammen und unterhalten Küchen- und Reinigungspersonal. Das kommt ganz auf die Situation an und ob ein Träger für die gute Sache im Spiel ist. Verschiedene Verbände wie die Caritas, Lebenshilfe und Co engagieren sich bereits erfolgreich in unterschiedlichen Bundesländern zu diesen Wohnprojekten der besonderen Art.

Mehr Inklusion geht kaum

Tolle Projekte werden bundesweit unternommen. Viele sind durch bekannte soziale Verbände entstanden. Andere aber auch durch privates Engagement betroffener selbst. Oftmals schließen sich Eltern von Kindern mit einer Behinderung zusammen, um neue Wege zu gehen. Sogesehen im schönen Nordfriesland. Einige interessante Wohnprojekte starteten an der Nordsee, wobei die Initiatoren nicht unterschiedlicher sein könnten. Jedenfalls sind diese Wohngemeinschaften bereits über einige Jahre beständig, wobei die angemessene Betreuung der teils stark pflegebedürftigen Mieter von außen sichergestellt wird. Pilotprojekte wie diese sorgten bei denen die es miterleben durften für tolle Momente. Hier hilft tatsächlich die in ihrer Intelligenz verminderte 20-Jährige der 80-Jährigen Dame beim Toilettengang. Nicht weil sie nicht Hilfe holen könnte, sondern weil es ihr am Herzen liegt der Mitbewohnerin selbst zu helfen. So geht Inklusion heute!

Hürden des Alltags

Posted on June 3, 2016 in Barrierefreiheit by

Die Herausforderungen im Alltag sind für Menschen mit Behinderung sehr vielfältig. Je nach Handicab können eingeschränkte Mobilität und mehr für eine ständige Abhängigkeit sorgen. Der öffentliche Nahverkehr ist gerade für Menschen im Rollstuhl eine tägliche Bürde. Experten vergeben Deutschland lediglich 4 bis 6 von 10 erreichbaren Mobilitätspunkten. Besonders die ländlichen Regionen sind auch heutzutage kaum auf Menschen im Rollstuhl und ähnliches vorbereitet. Zu den verbreitetsten Bremsen der Mobilität gehören noch immer Stufen! Des Weiteren sind Aufzüge oft defekt und verhindern das Vorankommen der darauf angewiesenen Menschen.

Deutschland´s Mobilitätsbremsen lockern

Einige Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen könnten die Bremsen lösen. Im Gegensatz zu anderen nimmt Deutschland seine Pflicht bereits ernst, wobei es sicherlich stets Potenzial zur Optimierung gibt. Die Barrierefreiheit zählt als wichtiges Qualitätsmerkmal unseres Landes und bestimmt die Teilhabe der Rollstuhlfahrer maßgeblich mit. Die unabhängige Nutzung von Bussen, Bahn und Co macht die Teilhabe an der Gesellschaft erst möglich und darf daher nie in Vergessenheit geraten. Unterschiedliche gesetzliche Regelungen zielen auf die Barrierefreiheit im Personenverkehr ab. Diese sind beispielsweise hier zu finden:

Die Barrierefreiheit gilt hierzulande als Qualitätsgewinn und lässt unsere Gesellschaft zusammenrücken. Gerade der Bus- und Bahnverkehr gilt als besonders wichtig. Veränderungen sind ersichtlich, zumal die Eisenbahnen genauso in die Pflicht genommen wurden wie andere Betreiber. Die Deutsche Bahn stellte 2012 ihr zweites Programm für Barrierefreiheit vor, welches durchaus innovatives enthielt. Da noch lange nicht alle der etwa 5400 Bahnhöfe berücksichtigt werden können, setzt die Bahn Prioritäten. Einerseits verständlich, das nicht alles auf einmal änderbar ist. Andererseits sorgt dies für zahlreiche schwierige Situationen in der Praxis. Die Bahnhöfe der Großstädte mögen langsam auf Vordermann sein, aber was ist mit den tausenden kleinen auf dem Lande? Oft werden Rampen und andere Hilfsmittel erst nach Anmeldung im weitreichenden Vorfeld zur Verfügung gestellt. Dieser Umstand macht es Betroffenen schwierig, halbwegs flexibel zu reisen bzw. Termine wahrzunehmen. Luft nach oben besteht also noch immer!

BGG und seine Ziele

Im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde der Artikel 3 des Grundgesetz hervorgehoben: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”. Es regelt also die Gleichstellung und sorgt gleichermaßen für die Barrierefreiheit in öffentlichen Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes. Unter anderem sagt es aus, dass alles, was von Menschen gestaltet wird, auf Barrierefreiheit ausgerichtet sein soll. Beispielsweise sollen Wege und Eingänge für alle zugänglich sein und wichtige Informationen müssen auch für sinnengetrübte Menschen verständlich gemacht werden. Grundsätzlich soll die Selbstständigkeit des Menschen gewahrt bleiben, was auch durch viele innovative Wege und Mittel bereits möglich gemacht wird. Seit der Einführung 2002 ist das BGG ein wichtiger Teil für die Teilhabe der Menschen.